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   OLG Rostock, 10.01.2013 - 3 U 133/09   

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OLG Rostock, 10.01.2013 - 3 U 133/09 (https://dejure.org/2013,2117)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10.01.2013 - 3 U 133/09 (https://dejure.org/2013,2117)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10. Januar 2013 - 3 U 133/09 (https://dejure.org/2013,2117)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06

    Frist für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung mit dem Ziel

    Auszug aus OLG Rostock, 10.01.2013 - 3 U 133/09
    Der Anschluss an die fremde Berufung im Wege der Anschlussberufung ist stets erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder einen neuen in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch im Wege der Klagänderung geltend machen will (BGH, Urteil vom 07.12.2007, V ZR 210/06, NJW 2008, 1953; BGH, Urteil vom 24.11.1977, VII ZR 160/76, MDR 1978, 398, jeweils m.w.N.).

    Somit ist für den Berufungsbeklagten sowohl eine Klagänderung (BGH, Urteil vom 07.12.2007, a.a.O.; BGH, Urteil vom 24.11.1977, a.a.O.) als auch eine Klagerweiterung (BGH, Urteil vom 24.10.2007, IV ZR 12/07, NJW-RR 2008, 221 m.w.N.; BGH, Urteil vom 26.10.1990, V ZR 122/89, WM 1991, 383) nur zulässig, wenn er hierzu eine Anschlussberufung einlegt, wenn er selbst eine selbstständige Berufung nicht bereits eingelegt hat.

    Dass mit der Regelung der Ausschlussfrist verfolgte gesetzgeberische Ziel, nach Ablauf der Frist Rechtsklarheit zu schaffen, würde unterlaufen, wenn die Ausschlusswirkung und der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens davon abhängig gemacht würden, ob das Gericht zu einem Hinweis an die Parteien gehalten ist und wann es diesen erteilt (hierzu ausführlich BGH, Urteil vom 07.12.2007 a.a.O.; kritisch hierzu Geisler, JurisPR-BGHZivilR 7/2008 Anm. 4).

    Auch wenn das erstinstanzliche Urteil dies nicht problematisiert hatte und dieser Einwand im Berufungsverfahren erstmals erhoben wurde, musste ein kundiger und gewissenhafter Berufungsbeklagter in Betracht ziehen, dass der Senat dieser Argumentation folgen könnte und daher zumindest hilfsweise im Wege der Anschlussberufung diejenigen Anträge stellen, die von dem Klagantrag abweichend geeignet und erforderlich sein könnten, um seinen Anspruch doch noch durchzusetzen (ebenso für den Fall des Vorbringens in der Berufungsbegründung: BGH, Urteil vom 07.12.2007, a.a.O.; Geisler, a.a.O.).

    Prozessökonomische Erwägungen haben nicht das Gewicht, als dass sie es rechtfertigen könnten, gesetzlich bestimmte Anforderungen für die Einlegung eines Rechtsbehelfes beiseite zu schieben (BGH, Urteil vom 07.12.2007, a.a.O.).

  • BGH, 24.11.1977 - VII ZR 160/76

    Voraussetzungen für die Einlegung einer Anschlussberufung - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Rostock, 10.01.2013 - 3 U 133/09
    Der Anschluss an die fremde Berufung im Wege der Anschlussberufung ist stets erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder einen neuen in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch im Wege der Klagänderung geltend machen will (BGH, Urteil vom 07.12.2007, V ZR 210/06, NJW 2008, 1953; BGH, Urteil vom 24.11.1977, VII ZR 160/76, MDR 1978, 398, jeweils m.w.N.).

    Somit ist für den Berufungsbeklagten sowohl eine Klagänderung (BGH, Urteil vom 07.12.2007, a.a.O.; BGH, Urteil vom 24.11.1977, a.a.O.) als auch eine Klagerweiterung (BGH, Urteil vom 24.10.2007, IV ZR 12/07, NJW-RR 2008, 221 m.w.N.; BGH, Urteil vom 26.10.1990, V ZR 122/89, WM 1991, 383) nur zulässig, wenn er hierzu eine Anschlussberufung einlegt, wenn er selbst eine selbstständige Berufung nicht bereits eingelegt hat.

  • BGH, 26.10.1990 - V ZR 122/89

    Ausdehnung der Klage auf den Konkursverwalter persönlich im Wege der

    Auszug aus OLG Rostock, 10.01.2013 - 3 U 133/09
    Somit ist für den Berufungsbeklagten sowohl eine Klagänderung (BGH, Urteil vom 07.12.2007, a.a.O.; BGH, Urteil vom 24.11.1977, a.a.O.) als auch eine Klagerweiterung (BGH, Urteil vom 24.10.2007, IV ZR 12/07, NJW-RR 2008, 221 m.w.N.; BGH, Urteil vom 26.10.1990, V ZR 122/89, WM 1991, 383) nur zulässig, wenn er hierzu eine Anschlussberufung einlegt, wenn er selbst eine selbstständige Berufung nicht bereits eingelegt hat.

    Da der Berufungsbeklagte die Anschlussberufung nicht ausdrücklich auch als solche bezeichnen muss, ist ein entsprechender Schriftsatz, aus dessen Antrag oder Begründung sich ergibt, dass der Berufungsbeklagte nicht nur das vom Berufungskläger angefochtene Urteil verteidigen will, sondern darüber hinaus Weiteres oder Anderes begehrt, durch das Berufungsgericht als Anschlussberufung auszulegen (BGH, Urteil vom 24.10.2007, a.a.O.; BGH, Urteil vom 26.10.1990, a.a.O.; Zöller/Heßler, a.a.O., § 524 Rn. 6).

  • BGH, 24.10.2007 - IV ZR 12/07

    Zulässigkeit der Anschlussberufung

    Auszug aus OLG Rostock, 10.01.2013 - 3 U 133/09
    Somit ist für den Berufungsbeklagten sowohl eine Klagänderung (BGH, Urteil vom 07.12.2007, a.a.O.; BGH, Urteil vom 24.11.1977, a.a.O.) als auch eine Klagerweiterung (BGH, Urteil vom 24.10.2007, IV ZR 12/07, NJW-RR 2008, 221 m.w.N.; BGH, Urteil vom 26.10.1990, V ZR 122/89, WM 1991, 383) nur zulässig, wenn er hierzu eine Anschlussberufung einlegt, wenn er selbst eine selbstständige Berufung nicht bereits eingelegt hat.

    Da der Berufungsbeklagte die Anschlussberufung nicht ausdrücklich auch als solche bezeichnen muss, ist ein entsprechender Schriftsatz, aus dessen Antrag oder Begründung sich ergibt, dass der Berufungsbeklagte nicht nur das vom Berufungskläger angefochtene Urteil verteidigen will, sondern darüber hinaus Weiteres oder Anderes begehrt, durch das Berufungsgericht als Anschlussberufung auszulegen (BGH, Urteil vom 24.10.2007, a.a.O.; BGH, Urteil vom 26.10.1990, a.a.O.; Zöller/Heßler, a.a.O., § 524 Rn. 6).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus OLG Rostock, 10.01.2013 - 3 U 133/09
    Ob die Zulassung einer verspäteten Anschlussberufung zur Wahrung des Verfahrensgrundsatzes des Art. 103 Abs. 1 GG dann geboten sein könnte, wenn nach dem Prozessverlauf bis zum Ablauf der Frist für die Berufungserwiderung auch ein kundiger und gewissenhafter Berufungsbeklagter nicht damit rechnen konnte, dass das ihm günstige erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben wird und er den Verlust des Rechts nur durch eine Anschlussberufung vermeiden kann (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992, 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133), braucht der Senat vorliegend nicht entscheiden, denn so liegt der Fall hier nicht.
  • OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 6 U 84/13

    Zulässigkeit der Inrechnungstellung von Pauschalen für Rücklastschriften und

    Hingegen liegt eine Klageänderung vor, die nur im Wege der Anschlussberufung zulässig ist (OLG Rostock, Urt. v. 10.01.2013, 3 U 133/09, juris Rz. 29), wenn der Klagegrund verändert wird, was der Fall ist, wenn seine Identität nicht mehr gegeben ist, durch den Vortrag neuer Tatsachen also der Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhaltes verändert wird.
  • OLG Karlsruhe, 07.02.2022 - 1 U 173/20

    Vergütungsansprüche aus einem Anstellungsvertrag als Vorstand einer

    Darauf, ob und wann ein gerichtlicher Hinweis zu erteilen gewesen wäre oder erteilt wurde, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 07.12.2007 - V ZR 210/06 -, juris Rn. 29; Urteil vom 07.05.2015 - VII ZR 145/12 -, juris Rn. 39; OLG Rostock, Urteil vom 10.01.2013 - 3 U 133/09 -, juris Rn. 32; OLG Köln, Urteil vom 27.08.2020 - 12 U 174/19 -, juris Rn. 77).
  • OLG Nürnberg, 21.09.2022 - 12 U 1165/21

    Restschadensersatzanspruch wegen Verwendung einer unzulässigen

    Der Anschluss an die fremde Berufung im Wege der Anschlussberufung ist stets erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder einen neuen im ersten Rechtszug nicht vorgebrachten Anspruch im Wege der Klageänderung geltend machen will (so auch OLG Rostock, Urteil vom 10.01.2013 - 3 U 133/09).
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